1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AG gelten für die Nutzung der Software der SMACT UG (haftungsbeschränkt) – künftig SMACT genannt – gemäß der aktuellen Produktbe- schreibung und dem Auftrag als Software as a Service (SaaS) bzw. Cloud-Angebot durch den Kunden. Bei dem Angebot einer SaaS handelt es sich um die Bereitstellung von (Anwendungs-)Software zur Nutzung für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Alle Rechte (Urheberrechte, Li- zenzvergaberecht) an der Software liegen bei SMACT.
1.2 Die Software wird von SMACT als SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Kunden wird er- möglicht, die auf den Servern von SMACT bzw. eines von SMACT beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verar- beiten (Nutzung im Portal).
1.3 Diese Dienstleistungen erbringt SMACT ausschließlich zu den nachfolgenden AGB. Die AGB sind auch Bestandteil aller künftigen Verträge, Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen, auch wenn sie nicht erneut gesondert vereinbart werden.
1.4 AGB des Kunden oder von Dritten finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Auch der Verweis auf Schriftverkehr oder Internetauftritte, wo auf solche Bedingungen verwiesen wird, führt nicht zur Akzeptanz oder zur Geltung dieser Bedingungen. Sie werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn SMACT diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.5 Bestimmungen individueller Vereinbarungen von SMACT und dem Kunden gehen diesen AGB vor, wenn Sie von den Bestimmungen der AGB abweichen.
1.6 Änderungen der AGB werden schriftlich oder textlich mitgeteilt. Wird der Änderung nicht binnen 3 Wochen widersprochen, gelten die Änderungen als anerkannt. Im Fall einer Änderung wird auf das Widerspruchsrecht sowie die geänderten Passagen der AGB ausdrücklich hingewiesen.
2.1 SMACT stellt dem Kunden die Software in der jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums des Dienstleisters, in dem der Server mit der Software steht (Übergabe- punkt), zur Nutzung bereit. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den im Rahmen der Dienstleis- tung zur Nutzung überlassenen Gegenständen und Softwareprodukten sowie keine über die ver- tragsgemäße Nutzung der Programme hinausrechenden Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von SMACT bereitgestellt. SMACT schuldet nicht die Her- stellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Übergabepunkt. Die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet können durch SMACT nicht beeinflusst werden. Verzögerungen bei der Übertragung oder teilweise Nichterreichbarkeit sind nicht von SMACT zu vertreten.
2.2 Die Anwendung steht dem Kunden im Monatsmittel zu 99,5 % bei einer Ausgangsleistung von 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche, zur Verfügung. SMACT weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs von SMACT liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag von SMACT handeln, von SMACT nicht beeinflussbare techni- sche Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
2.3 Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen von SMACT haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von SMACT erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
2.4 Die 99,5 % Verfügbarkeit reduzieren sich um Zeiten notwendiger Wartungsarbeiten an Hard- und Software von SMACT (z.B. Einspielen von Updates). Diese Arbeiten dauern in der Regel nicht länger als vier Stunden. Ist absehbar, dass sie länger dauern werden, wird SMACT dem Kunden möglichst drei Tage zuvor davon Kenntnis geben. SMACT wird die Arbeiten möglichst außerhalb der üblichen Kernarbeitszeiten eines Unternehmens erbringen. Die genauen Wartungszeiten sind in der Leistungsbeschreibung dargestellt.
2.5 Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich bei SMACT anzuzeigen.
2.6 Sollte aufgrund von Ausfallzeiten die Netzwerkverfügbarkeit nicht dem genannten Monatsmittel entsprechen, werden die Minderleistungen gutgeschrieben. Dafür ist es erforderlich, dass der Auftraggeber die Minderleistung spätestens 14 Tage nach Ablauf des betroffenen Kalendermo- nats reklamiert.
2.7 Bei Nichteinhaltung der Reaktionszeiten oder Wiederherstellungszeiten gemäß den Leistungsver- trägen gilt pro halbe Stunde der Verzögerung eine Gutschrift von 10 % der Monatsmiete. Die ma- ximale Höhe der Gutschrift beträgt in der Summe eine Monatsmiete.
2.8 Für weitergehende Ansprüche und Folgekosten haftet SMACT in den Fällen von Abs.
6) und
7) nichtp>
2.9 Um bei veränderten technischen Standards, rechtlichen Veränderungen oder sonstigen äußeren Faktoren stets eine optimale Leistung anbieten zu können, behält sich SMACT technische Ände- rungen vor.
2.10 SMACT steht für die rechtzeitige Leistungserbringung nur dann ein, wenn SMACT selbst die er- forderlichen Leistungen rechtzeitig erhält und die Bestellung rechtzeitig aufgegeben wurde.
2.11 Bedient sich SMACT zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritter, muss die Infrastruktur der Dritten mit der Infrastruktur im Rechenzentrum von SMACT vergleichbar sein, kann aber im Einzelfall abweichen. Die Vergleichbarkeit liegt im Ermessen von SMACT. Der Kunde kann auf Verlangen jederzeit Informationen zum Einsatz von Dritten für seine genutzten Leistungen und Kapazitäten erhalten.
3.1 Der Kunde räumt SMACT für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die von SMACT für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbrin- gung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. SMACT ist auch berech- tigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Be- seitigung von Störungen ist SMACT ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten o- der dem Datenformat vorzunehmen.
3.2 Die im Rahmen der Dienstleistung vom Kunden bei SMACT gespeicherten Daten bleiben in der Verfügbarkeit des Kunden. SMACT stehen die Rechte an den vom Kunden eingegebenen Daten in dem Rahmen zu, wie diese öffentlich verfügbar sind. Alle anderen eingegebenen Daten vom Kunden werden nicht von SMACT übernommen oder veröffentlicht.
3.3 SMACT bzw. der Dienstleister sichert die Daten des Kunden auf dem von SMACT verantworteten Server mehrmals täglich auf einem externen Backup-Server (SMACT BACKUP) zu den vom Kunden eingerichteten Zeitpunkten. Die Überprüfung der Datensicherung beschränkt sich darauf, ob die Datensicherungssoftware die Datensicherung als erfolgt gemeldet hat.
3.4 Um den Erfolg der Datensicherung zu überprüfen, müsste eine Rücksicherung durchgeführt werden, bei welcher der Datenbestand in der (angeblichen) Sicherung wieder auf den Server aufge- spielt wird. Diese Tätigkeit dauert mehrere Stunden und ist nicht von diesem Vertrag umfasst. SMACT führt diese Arbeiten gegen Zusatzauftrag nach Aufwand durch.
3.5 Wenn und soweit der Kunde auf von SMACT technisch verantworteten IT-Systemen personen- bezogene Daten verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinba- rung abzuschließen.
4.1 Die Parteien können eine gesonderte Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen treffen.
4.2 Ein Supportfall liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Pro- duktbeschreibung nicht erfüllt. Die Art und Weise der Fehlermeldung richtet sich nach dem Auf- trag, ebenso wie der Umfang der Supportleistung.
4.3 Meldet der Kunde einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen. Er verwendet auf Verlangen Softwaretools, Checklisten oder andere Hilfsmittel, wenn diese sei- tens SMACT zur Verfügung gestellt werden.
5.1 Alle Preise von SMACT verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Die Rechnungsstellung erfolgt am ersten Werktag des laufenden Monats. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 7 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig (Zahlungsein- gang).
5.3 Eine Rechnung gilt als zugegangen, wenn diese per E-Mail an den Kunden übermittelt wird.
5.4 SMACT hat das Recht, Leistungen einzuschränken oder zu sperren, wenn der Kunde schuldhaft mit einem Betrag, der mindestens zwei Monatsvergütungen des zugrunde liegenden Vertrages ausmacht, in Verzug ist. SMACT hat das Recht, trotzdem die Vergütung zu verlangen oder den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht der Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn SMACT ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
5.5 Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich in Frage stellen und die Vermutung nahe legen, dass die Zahlungen für die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht sicher erbracht werden können, hat SMACT das Recht, weitere Leistungen nur gegen Zah- lung einer Sicherheitsleistung oder gegen Vorkasse zu erbringen.
5.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur dann zulässig, wenn diese Gegenansprüche un- streitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
5.7 SMACT bietet dem Kunden die Möglichkeit an, anfallende Beträge bequem per Lastschrift zu bezahlen. Der Kunde kann hierzu bei Auftragserteilung und auch während der Laufzeit eines Ver- trages eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilen. Diese Einzugsermächtigung gilt auch für neue, vom Kunden mitgeteilte Bankverbindungen und ist jederzeit widerruflich. Für vom Kun- den verursachte unberechtigte Rücklastschriften berechnet SMACT eine Bearbeitungsgebühr von 8 Euro. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass SMACT gar kein oder ein we- sentlich geringerer Schaden entstanden ist
5.8 Die Abwicklung der Zahlungsarten Kreditkartenzahlung, GIROPAY, SOFORTÜBERWEISNG und SEPA LASTSCHRIFT erfolgt in Zusammenarbeit mit der Stripe Payments Europe, Ltd., c/o A&l Goodbody, Ifsc, North Wall Quay, Dublin 1, Ireland (im Folgenden: “Stripe”), unter Geltung der Stripe-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://stripe.com/de/terms, an die SMACT seine Zahlungsforderung abtritt. Stripe zieht den Rechnungsbetrag vom angegebenen Kreditkartenkon- to oder Bankkonto des Kunden ein. Im Falle der Abtretung kann nur an Stripe mit schuldbefreien- der Wirkung geleistet werden. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt umgehend nach Absendung der Kundenbestellung bei SMACT bzw. 2 Tage per SEPA Lastschrift. SMACT bleibt auch bei Auswahl der Zahlungsart Kreditkartenzahlung, SEPA Lastschrift, Giropay oder SOFORTÜBER- WEISUNG über Stripe zuständig für allgemeine Kundenanfragen z.B. zur Reklamationen, Wider- rufserklärungen und -zusendungen oder Gutschriften.
5.9 SMACT ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel zu akzeptieren. Im Falle nicht eingelöster Schecks zahlt der Kunde die entstandenen Bankauslagen zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 20 EUR. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass SMACT gar kein oder ein wesent- lich geringerer Schaden entstanden ist
5.10 SMACT wird den Kunden vor Erbringung kostenpflichtige Zusatzleistungen darauf hinweisen, dass es sich um kostenpflichtige Zusatzleistungen handelt.
5.11 SMACT kann nach Ablauf der Erstlaufzeit gemäß dem Vertrag die Preise wie auch die Sätze für eine vereinbarte Vergütung nach Aufwand der allgemeinen Preisentwicklung mit einer Vorankün- digungsfrist von zwei Monaten zum Monatsanfang anpassen; die Information hierüber erfolgt über das System. Beträgt die Entgelterhöhung mehr als 5 % kann der Kunde das Vertragsver- hältnis außerordentlich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Preiserhöhung kündigen. Sind die Preiserhöhungen nachweislich nicht durch SMACT zu vertre- ten, besteht für den Kunden kein Kündigungsrecht. Dies gilt insbesondere für Kostenanpassun- gen, die direkt oder mittelbar durch die Gesetzgebung oder durch die Bundesnetzagentur verur- sacht werden.
6.1 Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages er- forderlich sind. Dazu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Pflichten:
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, SMACT auf eigene Kosten in angemessenem Umfang bei der Erbrin- gung der vertraglich vereinbarten Leistungen zu unterstützen.
6.3 Der Kunde beachtet die Regeln des Datenschutzes.
6.4 Er wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie etwa vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zu- griff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird SMACT unverzüglich un- terrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht be- rechtigten Personen bekannt geworden sein könnten.
6.5 Er wird die auf seiner Seite notwendigen Zugangsvoraussetzungen bzgl. Hardware und Software (Systemvoraussetzungen) auf seine Verantwortung schaffen.
6.6 Die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten obliegt dem Kunden. Das gilt auch für SMACT im Zuge der Vertragsabwicklung überlassene Unterlagen und Daten.
6.7 Er wird die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte einhalten, insbesondere
6.8 Er wird dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server von SMACT) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet.
6.9 Er wird nach die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nut- zung einer Anwendung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetz- licher Erlaubnistatbestand eingreift.
6.10 Er wird vor der Versendung von Daten und Informationen an SMACT diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
6.11 Er wird Mängel an Leistungen von SMACT unverzüglich anzeigen; der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen oder die Verspätung der Anzeige nicht zu vertreten hat. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies in der Regel eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar.
6.12 Soweit SMACT infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, das vertragliche Entgelt ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen.
6.13 Er wird, wenn er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe einer Anwendung SMACT Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Si- cherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion dersel- ben zu ermöglichen.
6.14 Verletzung der Pflichten durch den Kunden
7.1 Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
7.2 Liegt einer der Umstände des Abs. 1 c) bis e) vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.
8.1 SMACT wird die Vertragsgegenstände für die Dauer des Vertrages in einem zum vertragsgemä- ßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und In- standsetzungsarbeiten durchführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt.
8.2 SMACT ist für alle Arbeiten der hierzu erforderliche Zugriff auf die Vertragsgegenstände zu ge- währen.
8.3 Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Die §§ 536b (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c (während der Mietzeit auftretende Män- gel; Mängelanzeige durch den Mieter) BGB finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die An- wendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.
8.4 Der Kunde hat SMACT auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
8.5 Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Ver- tragsgegenstände. Hierzu ist SMACT ein angemessener Zeitraum einzuräumen.
8.6 Mit Zustimmung des Kunden kann SMACT die Vertragsgegenstände oder einzelne Komponenten davon zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
8.7 Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn SMACT ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von SMACT verwei- gert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolg- saussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden ge- geben ist.
9.1 SMACT haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuld- haften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Best- immungen.
9.2 Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Ver- tragszwecks gefährdet.
9.3 Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.
9.4 SMACT haftet nicht für Verzögerung oder Nichterbringung von Leistungen, wenn diese durch Faktoren entstehen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Dazu gehören: Streiks, Probleme bei der Warenbeschaffung, Sabotage, Naturkatastrophen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Stromausfall oder Stromschwankungen, veränderte Anforderungen für den Umweltschutz oder sonstige Betriebsstörungen. Dies gilt ebenso für behördliche Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber oder Subunternehmer und andere Ereignisse, die seitens SMACT nicht zu vertreten sind. Von der Leistungspflicht ist SMACT auch befreit, wenn es SMACT aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung oder auf- grund einer allgemeingültigen Regelung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes untersagt ist, die Leistung zu erbringen oder den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
9.5 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
9.6 Bei zeitlich begrenzten Störungen verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Ver- zögerung; erscheint eine Leistungsbringung in einem angemessenen Rahmen nicht realisierbar, kann SMACT vom Vertrag zurücktreten. Ist die Verzögerung für den Kunden nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten.
9.7 Für Datenverlust wird nur in Höhe der Datenwiederherstellung gehaftet und nur dann, wenn der Kunde die Datensicherheit durch regelmäßige Sicherungskopien sicherstellt.
10.1 Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
10.3 Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, also eine Pflicht, ohne deren Erfüllung der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt werden kann. In die- sen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, bei dieser Vertragsart typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Diese Haftung ist beschränkt sich auf 3.000.000 EUR je Schadensereignis für die Gesamtheit der Kunden bei einer Haftungsgrenze von 20.000 EUR für jeden einzelnen Kunden. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Ge- samthaftungssumme, erfolgt eine proportionale Anpassung der Einzelschäden, so dass die Ge- samthaftungssumme nicht überschritten wird. Die verschuldensunabhängige Haftung von SMACT auf Schadensersatz (§ 536a BGfür bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird aus- geschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
10.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.5 Die Einschränkungen der Haftung gelten für SMACT, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertre- ter.
10.6 SMACT haftet nicht für mittelbare Schäden an Gütern oder Daten des Kunden.
11.1 SMACT speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt, speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber SMACT, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Drit- ten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen.
11.2 Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entspre- chenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
11.3 Der Kunde ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hier- für etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. SMACT nimmt von Inhalten des Kunden keine Kenntnis und prüft die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte grundsätz- lich nicht.
11.4 Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, SMACT von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, auf ers- tes Anfordern freizustellen, falls SMACT von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persön- lich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch ge- nommen wird. SMACT wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde SMACT unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
11.5 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von SMACT bleiben unberührt.
11.6 SMACT behält sich vor, zum Schutz von Schutzrechten Dritter Software und Hardwareprodukte durch alternative Produkte zu ersetzen, wenn dies möglich ist und zur ordnungsgemäßen Reali- sierung nötig erscheint, zum Beispiel bei steigenden Anforderungen an die Verschlüsselung von Daten. Wenn dies zu einem Mehraufwand führen würde, der nicht zumutbar ist, können beide Vertragspartner den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
12.1 Die Vertragslaufzeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Wenn in den jeweiligen Verträgen oder Leistungsverzeichnissen nicht ausdrücklich anders geregelt, beträgt die Vertrags- laufzeit 12 Monate ab Vertragsschluss und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn ein Ver- trag nicht mindestens 1 Monat vor Ablauf des Vertrags von einer der Parteien gekündigt wird.
12.2 Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für SMACT liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Eine fristlose Kündigung aus besonderem Grund seitens SMACT ist zu- dem möglich, wenn:
12.3 SMACT kann in diesem Fall Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder wahl- weise einen pauschalierten Schadenersatz geltend machen ohne diesen im Detail nachweisen zu müssen. Die Pauschale beträgt 60 Prozent der Zahlungen, die bei einer regulären Kündigung zum nächstliegenden Termin anfallen würden. Bei variablen Kosten gilt zur Ermittlung der Scha- denshöhe der Durchschnittswert der aktiven Nutzung der vorangegangenen 12 Monate. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
12.4 Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, SMACT die vereinbarte Vergütung abzüglich von SMACT ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
12.5 Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern die Kündigung nicht direkt im Portal erfolgt. E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nur, wenn die für die Kün- digungserklärung genutzte E-Mail-Adresse im Portal hinterlegt ist.
12.6 Nach Beendigung des Vertrags hat SMACT sämtliche vom Kunden überlassenen und sich noch im Besitz von SMACT befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, an den Kunden zurückzugeben und die bei SMACT gespei- cherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen.
13.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewor- denen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheim- nisse (im Folgenden: vertrauliche Informationen) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die je- weils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zuge- stimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwal- tungsentscheidung offengelegt werden müssen. Durch SMACT vertraulich zu behandeln sind insbesondere die Anwendungsdaten des Kunden, sollte sie von diesen Kenntnis erlangen.
13.2 Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen, wenn sie
13.3 Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen ge- genseitigem Einvernehmen abgegeben.
13.4 Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
14.1 Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder die Übertragung des Vertrages insgesamt auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SMACT zulässig. SMACT ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.
14.2 SMACT behält sich vor, zum Schutz von Schutzrechten Dritter Software und Hardwareprodukte durch alternative Produkte zu ersetzen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Realisierung nötig er- scheint, zum Beispiel bei steigenden Anforderungen an die Verschlüsselung von Daten.
14.3 Wenn dies zu einem Mehraufwand führen würde, der nicht zumutbar ist, können beide Vertrags- partner den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
15.1 Personenbezogene Daten werden von SMACT als verantwortlicher Stelle und gegebenenfalls von Partnern unter Beachtung der Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Veranstaltern und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen verar- beitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO).
15.2 Es werden nur solche Daten verarbeitet, die zu den genannten Zwecken benötigt werden. Perso- nenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und durch entsprechende Sicherheitsmaß- nahmen bestmöglich geschützt.
15.3 Es haben nur befugte Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, die jeweils mit der techni- schen, kaufmännischen und auftragsverwaltenden Betreuung befasst sind.
15.4 Soweit gesetzlich erforderlich, wurden entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge abge- schlossen.
15.5 Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, bis das Vertragsverhältnis mit SMACT beendet ist und die Daten auch aus anderen rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher Auf- bewahrungsfristen) nicht mehr benötigt werden.
15.6 Jeder Betroffene kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft, Berichtigung oder Lö- schung verlangen, der Verarbeitung widersprechen oder sein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend machen.
16.1 Spätestens am letzten Tag des Vertragsverhältnisses ist SMACT verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten Daten und Software zum Export zur Verfügung zu stellen.
16.2 Daneben ist SMACT auf Wunsch des Kunden verpflichtet, sämtliche vom Kunden gespeicherte Daten einem Dritten im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, SMACT die notwendigen Kosten zu ersetzen.
16.3 SMACT ist auf Verlangen verpflichtet, bis zu 4 Wochen nach Beendigung dieses Vertrages zur Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses mit einem Dritten nach Weisung des Kunden zusam- menzuarbeiten.
16.4 Diese Zusammenarbeit ist beschränkt auf:
17.1 Diese Vereinbarung und ihre Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder eine Änderung direkt im Portal erfolgt. Erklärungen per E- Mail genügen dem Schriftformerfordernis, wenn die für die Erklärung genutzte E-Mail-Adresse im Portal hinterlegt ist.
17.2 Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch.
17.3 Gerichtsstand ist der Sitz von SMACT, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öf- fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
17.4 Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von bei- den Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.
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Alle erfassten Daten, welche nicht mit der Portalanmeldung in Verbindung stehen, werden anonymisiert behandelt.
Rückschlüsse auf Sie, als Person, werden nicht gezogen.